5.2. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des klägerischen Begehrens lässt sich vorliegend nicht bestimmen. Er ist von Amtes wegen festzusetzen. Ausgehend vom Durchschnittslohn des Klägers von Juli bis September 2023 von CHF 2'595.– brutto (act. 4/6) erscheint es richtig, diesen Betrag als Streitwert für das Rechtsbegehren des Klägers anzunehmen. Da sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen, sind sie gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Prozesskosten zusammenzurechnen Somit ist von einem Streitwert von CHF 5'755.– auszugehen.