4.7. Die Beklagte hat aufgrund der falschen Arbeitszeiterfassung des Klägers irrtümlich zu viel Lohn ausbezahlt. Die private Nutzung des Dienstfahrzeuges war nicht gestattet, weshalb der Kläger auch hier ungerechtfertigt bereichert war. Ein guter Glaube des Klägers kann bei dieser Sachlage nicht gegeben sein. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten total CHF 3'159.55 zuzüglich Zins von 5% seit 18. April 2024 (CHF 1'530.31, Verwendung Fahrzeug für privaten Gebrauch + CHF 1'629.25, Arbeitszeitbetrug) zu bezahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen