Anhand der vom Mitarbeiter zurückgemeldeten Arbeitszeiten und den effektiven Zeiten, welche er vor Ort am Einsatzort verbracht hat, ist ersichtlich, dass der Kläger bei jenen Tagen, wo er ein Firmenfahrzeug verwendete, 64,144 Stunden zu viel deklariert hat, welche ihm ausbezahlt wurden (vgl. act. 20/8.1 - 20/10.5). Der Kläger war dadurch bereichert. Die Beklagte hat irrtümlich zu hohe Lohnzahlungen geleistet. Bei dem mit dem Kläger vereinbarten Stundenlohn von CHF 25.40 inkl. 8.33% Ferienanteil, ergibt sich ein Betrag von CHF 1'629.25, der vom Kläger zurückzuzahlen ist.