tenermassen das Firmenfahrzeug unberechtigterweise für 2'186.16 km für private Zwecke genutzt und war dadurch bereichert. Die private Nutzung war gemäss Dienstreglement der Beklagten nicht erlaubt und die Beklagte wurde durch die private Nutzung entreichert (act. 20/5 Ziffer 9). Der Kläger ist somit antragsgemäss zu verpflichten, der Beklagten CHF 1'530.31 (2'186.16 km *0.70 Franken) zu bezahlen.