4.5. Gestützt auf die Logfiles zum Schlüsselsafe in Verbindung mit den GPS-Da- ten des Fahrzeuges legte die Beklagte nachvollziehbar dar, wann der Kläger den Autoschlüssel aus dem Safe nahm, wann er diesen wieder in den Safe zurücklegte, und welche Strecke er fuhr (vgl. act. 20/6 - act. 20/10.5). Der Kläger hat unbestrit- -8-