Bei dem mit dem Kläger vereinbarten Stundenlohn von CHF 25.40 inkl. 8.33% Ferienanteil, ergebe sich eine "erschlichene" Summe von CHF 1'629.25. Davon bringt die Beklagt CHF 41.59 in Abzug, da dem Kläger noch Spesen in diesem Umfang zustehen würden, die sie mit ihrem Anspruch verrechne. Der Kläger sei somit zu verpflichten, der Beklagten CHF 1'587.86 zu bezahlen (act. 16 Rz. 39 - 47).