4.3. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger das Geschäftsauto für private Fahrten gebraucht habe. Dies sei nicht zulässig gewesen. Der Kläger habe das Fahrzeug unberechtigterweise insgesamt für 2'186.16 km zu privaten Zwecken genutzt. Gemäss GAV Art. 18 (vgl. Beilage 2) werde ein Kilometer mit 70 Rappen entschädigt bzw. vergütet. Somit verwende die Beklagte den gleichen Wert, welcher im GAV Art. 18, als Fahrkostenersatz festgelegt sei. Dies ergebe eine Summe von CHF 1'530.31 (act. 16 Rz. 31 - 38).