Mangels Widerklageantwort ist ein Verzicht auf Bestreitung der beklagtischen Behauptungen seitens des Klägers anzunehmen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen der Beklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Bezug auf die Widerklage (vgl. act. 16). Das Verfahren erweist sich somit in Bezug auf die Widerklage als spruchreif. Da über die Widerklage unabhängig von der Hauptklage entschieden werden kann, d.h. keine Gefahr eines -7- Widerspruchs besteht, ist vorliegend ein Urteil betreffend die Widerklage auszufällen.