4.2. Bei versäumter Klageantwort oder Widerklageantwort trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in einem solchen Fall androhungsgemäss auf Grundlage der unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers bzw. Widerbeklagten entscheiden, soweit an deren Richtigkeit keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO bestehen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind (BSK ZPO-WILLISEGGER, N 23 zu Art. 223). Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende Widerklage anzuwenden.