Aufgrund der eingereichten Unterlagen der Beklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Bezug auf die Widerklage. Im Weiteren wurde der Kläger mit Strafbefehl vom 2. September 2024 unter anderem des Betrugs wegen der nicht korrekten Zeiterfassung und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch wegen der Nutzung des Dienstfahrzeugs für private Zwecke schuldig gesprochen (act. 56).