4.1. Die Beklagte erhob anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 Widerklage (Prot. S. 10 ff.; act. 16). Der Kläger hat sich zur Widerklage nicht geäussert, da die Hauptverhandlung vom 18. April 2024 abgebrochen wurde. Durch sein Nichterscheinen an der Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte auch diesbezüglich die richterliche Fragepflicht nicht ausgeübt werden, was der Kläger zu verantworten hat. Es ist somit ein Verzicht auf Bestreitung der beklagtischen Behauptungen seitens des Klägers anzunehmen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen der Beklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Bezug auf die Widerklage.