Im Kündigungsschreiben hat die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung hingewiesen. Damit hat sie die ihr obliegenden Pflichten einstweilen erfüllt. Wenn die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt hat, wäre die vorliegende Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen. Ob die Beklagte irgendwelche Arbeitgeberpflichten verletzt hat oder nicht, lässt sich jedoch mangels substantiierten Behauptungen und mangels offerierten Beweismitteln nicht abschliessend überprüfen.