Wenn der Kläger jedoch in diesem Verfahren nicht aufzeigt, was er unternommen hat und ob er sich gegen den Entscheid der Versicherung gewehrt hat, so kann er nicht aus seinen Versäumnissen einen Anspruch gegenüber der Beklagten ableiten. Es lässt sich mangels Unterlagen auch nicht prüfen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der Unfallversicherung oder der Kommunikation mit derselben ein Verschulden trifft oder nicht. Die Beklagte hatte den Kläger unbestrittenermassen gegen Unfall versichert. Im Kündigungsschreiben hat die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung hingewiesen.