3.3. Im Übrigen versäumte es der Kläger im Laufe des Prozesses das Gericht mit den Unterlagen betreffend die Unfallversicherung zu bedienen, insbesondere dem Entscheid der Versicherung und seiner Einsprache. Ob die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 UVG durch die Versicherung richtig war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Wenn der Kläger jedoch in diesem Verfahren nicht aufzeigt, was er unternommen hat und ob er sich gegen den Entscheid der Versicherung gewehrt hat, so kann er nicht aus seinen Versäumnissen einen Anspruch gegenüber der Beklagten ableiten.