S. 4-10 und 13 ff.). Hierzu wäre der Kläger auch in der Fortsetzung der Hauptverhandlung, welcher er unentschuldigt fernblieb, in Ausübung der richterli- -5- chen Fragepflicht weiter befragt worden. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Zeitraum zu bezeichnen und auch die Höhe des Taggeldes genau zu beziffern. Es liegt somit kein genügend bestimmtes Rechtsbegehren vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist.