3.2. Auf das Rechtsbegehren des Klägers ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht einzutreten: Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm den Unfalllohn zu bezahlen. Dieses unbestimmte Rechtsbegehren hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht beziffert oder präzisiert (vgl. Prot. S. 14 ff. und act. 53, Schreiben des Gerichts vom 27. September 2024). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 konnte der Kläger auf Nachfrage hin weder die Höhe des Taggeldes beziffern noch den Zeitraum bis wann das Unfalltaggeld geschuldet sein sollte (Prot. S. 4-10 und 13 ff.).