Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten. Den Rechtsbegehren muss, mit anderen Worten, das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, N 3 zu Vor Art. 84-90 ZPO). Dies ergibt sich bereits aus dem Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss das Urteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, d.h. ohne Ergänzung und Verdeutlichung einer Vollstreckung zugeführt werden können (BSK ZPO-WILLISEGGER, N 18 zu Art. 221 ZPO)