3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt auch die Bestimmtheit von Rechtsbegehren (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Rechtsbegehren muss – gemäss Lehre und Rechtsprechung – so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung.