2. Unbestrittener Sachverhalt Der Kläger war seit 25. Juli 2022 bei der Beklagten angestellt (act. 4/1). Mit Schreiben vom 16. August 2023 wurde dem Kläger per 31. Oktober 2023 gekündigt (act. 4/2). Sein letzter Arbeitstag war der 20. September 2023 (act. 1 S. 2). Am 27. Oktober 2023 erlitt der Kläger einen Nichtbetriebsunfall und war ab dann zu 100% arbeitsunfähig (act. 4/4). Die Unfallversicherung verneinte mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht, da der Lohnanspruch des Klägers bis 20. September 2023 bestanden habe und der Unfall -4-