Den Parteien wurde mit Schreiben vom 27. September 2024 die Fortsetzung des Verfahrens angekündigt. Der Kläger wurde dabei auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, insbesondere dass er sein Rechtsbegehren beziffern und präzisieren sowie verfügbare Beweismittel einreichen müsse (act. 53). Mit Vorladung vom 5. November 2024 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 vorgeladen (act. 59). Die Vorladung des Klägers kam mit dem Vermerk nicht abgeholt zurück, gilt jedoch als zugestellt (act. 61). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.