und Widerbeklagter (nachfolgend: Kläger) in Ruhe mit den umfangreichen Vorbringen in der Klageantwort und Widerklage auseinandersetzen kann. Dem Kläger wurden auch die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Der Kläger wurde anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er Beweismittel einzureichen habe und es wurde ihm hierfür Frist bis 6. Mai 2024 angesetzt. Innert Frist gingen keine Beweismittel und auch kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. Prot. S. 15). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der C._____ AG die Streitberufung mitgeteilt (act.