Widerklage der Beklagten: (act. 16 S. 1) " 1. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin unter dem Titel Fahrkostenersatz für die ungerechtfertigte Firmenfahrzeugnutzung zu Privatzwecken CHF 1'530.31 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. April 2024 zu bezahlen. 2. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin unter dem Titel Erschleichung von Lohnzahlungen mittels Arbeitszeitbetruges CHF 1'587.86 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. April 2024 zu bezahlen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers."