{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240017_2025-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240017-L6.pdf", "Checksum": "953b4292da408a12b92736d045844785"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AH240017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:33:19", "Checksum": "49a23bbdf49a582177afe14ec7843c3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017\nRegeste:\nForderung\n\n5.2. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO).\nDer Streitwert des klägerischen Begehrens lässt sich vorliegend nicht bestimmen.\nEr ist von Amtes wegen festzusetzen. Ausgehend vom Durchschnittslohn des Klägers von Juli bis September 2023 von CHF 2'595.– brutto (act. 4/6) erscheint es\nrichtig, diesen Betrag als Streitwert für das Rechtsbegehren des Klägers anzunehmen. Da sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen, sind sie gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Prozesskosten zusammenzurechnen\nSomit ist von einem Streitwert von CHF 5'755.– auszugehen. Bei diesem Streitwert\nbeträgt die Grundgebühr für eine anwaltliche Vertretung nach der zürcherischen\nVerordnung über die Anwaltsgebühren in der Regel CHF 1'424.– (§ 4 Abs. 1 Anw-\nGebV, zuzüglich allfälliger MwSt.) und ist mit der Erarbeitung der Begründung oder\nBeantwortung der Klage verdient. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an\nder Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 rechtfertigt sich in\nAnwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV die Berechnung eines Zuschlags von 10 %.\nSomit ergibt sich eine Parteientschädigung von rund CHF 1'566.– (exkl. MwSt.).\n\n5.3. Der Kläger unterliegt vollumfänglich, weshalb er zu verpflichten ist, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'566.– zu bezahlen. Die Beklagte fordert eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Allerdings begründete sie\nnicht, weshalb Mehrwertsteuer zuzusprechen sein soll. Es ist davon auszugehen,\ndass sie - mindestens teilweise - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein dürfte.\nMehrwertsteuer ist ihr daher nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006; ZR 104\n[2005] Nr. 76). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn\ndie Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes\nnicht opponiert (BGer Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).\n- 10 -\n\nEs wird verfügt:\n\n1. Auf die Klage des Klägers und Widerbeklagten wird nicht eingetreten.\n\n2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin CHF 3'159.55 nebst Zins zu 5% seit 18. April 2024 zu bezahlen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'566.– zu bezahlen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Streitberufene.\n\n5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der\nZustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.\nAllfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\nZürich, 17. Januar 2025\n\nARBEITSGERICHT ZÜRICH\n1. Abteilung\n\nDer Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. H. Dedovic Dr. iur. A. Sang Bastian\n- 11 -\n\nversandt am:\n"}