{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240017_2025-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240017-L6.pdf", "Checksum": "953b4292da408a12b92736d045844785"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AH240017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Diese Grundsätze sind\nauch auf die vorliegende Widerklage anzuwenden.\n\nMangels Widerklageantwort ist ein Verzicht auf Bestreitung der beklagtischen Behauptungen seitens des Klägers anzunehmen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen der Beklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer\nSachdarstellung in Bezug auf die Widerklage (vgl. act. 16). Das Verfahren erweist\nsich somit in Bezug auf die Widerklage als spruchreif. Da über die Widerklage unabhängig von der Hauptklage entschieden werden kann, d.h. keine Gefahr eines\n-7-\n\nWiderspruchs besteht, ist vorliegend ein Urteil betreffend die Widerklage auszufällen.\n\n4.3. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger das Geschäftsauto für private\nFahrten gebraucht habe. Dies sei nicht zulässig gewesen. Der Kläger habe das\nFahrzeug unberechtigterweise insgesamt für 2'186.16 km zu privaten Zwecken\ngenutzt. Gemäss GAV Art. 18 (vgl. Beilage 2) werde ein Kilometer mit 70 Rappen\nentschädigt bzw. vergütet. Somit verwende die Beklagte den gleichen Wert, welcher im GAV Art. 18, als Fahrkostenersatz festgelegt sei. Dies ergebe eine Summe\nvon CHF 1'530.31 (act. 16 Rz. 31 - 38).\n\nDer Kläger habe auch systematisch falsche Arbeitszeiten aufgeschrieben. Dies sei\nbei Einsätzen anlässlich derer der Kläger ein Firmenfahrzeug verwendet habe erstellt. Anhand der vom Kläger zurückgemeldeten Arbeitszeiten und den effektiven\nZeiten, welche er am Einsatzort verbracht habe, sei ersichtlich, dass der Kläger bei\njenen Tagen, wo er ein Firmenfahrzeug verwendete, 64,144 Stunden zu viel deklariert habe, welche ihm ausbezahlt worden seien. Bei dem mit dem Kläger vereinbarten Stundenlohn von CHF 25.40 inkl. 8.33% Ferienanteil, ergebe sich eine \"erschlichene\" Summe von CHF 1'629.25. Davon bringt die Beklagt CHF 41.59 in Abzug, da dem Kläger noch Spesen in diesem Umfang zustehen würden, die sie mit\nihrem Anspruch verrechne. Der Kläger sei somit zu verpflichten, der Beklagten\nCHF 1'587.86 zu bezahlen (act. 16 Rz. 39 - 47).\n\n4.4. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nach der Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR sind ohne\nRechtsgrund und irrtümlich erbrachte Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss\nArt. 63 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber die freiwillig bezahlte Nichtschuld nur dann\nzurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht\nim Irrtum befunden hat.).\n\n4.5. Gestützt auf die Logfiles zum Schlüsselsafe in Verbindung mit den GPS-Da-\nten des Fahrzeuges legte die Beklagte nachvollziehbar dar, wann der Kläger den\nAutoschlüssel aus dem Safe nahm, wann er diesen wieder in den Safe zurücklegte,\nund welche Strecke er fuhr (vgl. act. 20/6 - act. 20/10.5). Der Kläger hat unbestrit-\n-8-\n\ntenermassen das Firmenfahrzeug unberechtigterweise für 2'186.16 km für private\nZwecke genutzt und war dadurch bereichert. Die private Nutzung war gemäss\nDienstreglement der Beklagten nicht erlaubt und die Beklagte wurde durch die private Nutzung entreichert (act. 20/5 Ziffer 9). Der Kläger ist somit antragsgemäss zu\nverpflichten, der Beklagten CHF 1'530.31 (2'186.16 km *0.70 Franken) zu bezahlen.\n\nAnhand der vom Mitarbeiter zurückgemeldeten Arbeitszeiten und den effektiven\nZeiten, welche er vor Ort am Einsatzort verbracht hat, ist ersichtlich, dass der Kläger bei jenen Tagen, wo er ein Firmenfahrzeug verwendete, 64,144 Stunden zu viel\ndeklariert hat, welche ihm ausbezahlt wurden (vgl. act. 20/8.1 - 20/10.5). Der Kläger\nwar dadurch bereichert. Die Beklagte hat irrtümlich zu hohe Lohnzahlungen geleistet. Bei dem mit dem Kläger vereinbarten Stundenlohn von CHF 25.40 inkl. 8.33%\nFerienanteil, ergibt sich ein Betrag von CHF 1'629.25, der vom Kläger zurückzuzahlen ist.\n\n4.6. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 105 Abs. 1 OR ist der Verzugszins\nin der Höhe von 5% ab 18. April 2024, dem Zeitpunkt der gerichtlichen Klage, gutzuheissen und zuzusprechen.\n\n4.7. Die Beklagte hat aufgrund der falschen Arbeitszeiterfassung des Klägers irrtümlich zu viel Lohn ausbezahlt. Die private Nutzung des Dienstfahrzeuges war\nnicht gestattet, weshalb der Kläger auch hier ungerechtfertigt bereichert war. Ein\nguter Glaube des Klägers kann bei dieser Sachlage nicht gegeben sein. Der Kläger\nist daher zu verpflichten, der Beklagten total CHF 3'159.55 zuzüglich Zins von 5%\nseit 18. April 2024 (CHF 1'530.31, Verwendung Fahrzeug für privaten Gebrauch +\nCHF 1'629.25, Arbeitszeitbetrug) zu bezahlen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n5.1. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– sind arbeitsrechtliche Verfahren\nkostenlos (Art. 114 ZPO). Hingegen hat die unterliegende Partei der obsiegenden\nPartei eine Entschädigung zu bezahlen (Ersatz notwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung, Umtriebsentschädigung). Obsiegt keine Partei voll-\n-9-\n\nständig, regeln sich diese Entschädigungsfolgen nach Massgabe des beidseitigen\nUnterliegens bzw. Obsiegens (Art. 106 ZPO).\n\n"}