{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240017_2025-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240017-L6.pdf", "Checksum": "953b4292da408a12b92736d045844785"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AH240017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Fehlt ein solches\nbzw. ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten. Den Rechtsbegehren muss, mit anderen Worten, das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, N 3\nzu Vor Art. 84-90 ZPO). Dies ergibt sich bereits aus dem Dispositionsgrundsatz\n(vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss das Urteilsdispositiv auch der Vollstreckung zugänglich sein, d.h. ohne Ergänzung und Verdeutlichung einer Vollstreckung zugeführt werden können (BSK ZPO-WILLISEGGER, N 18 zu Art. 221 ZPO)\n\n3.2. Auf das Rechtsbegehren des Klägers ist aus den nachfolgenden Erwägungen\nnicht einzutreten: Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm den Unfalllohn\nzu bezahlen. Dieses unbestimmte Rechtsbegehren hat der Kläger trotz mehrfacher\nHinweise des Gerichts nicht beziffert oder präzisiert (vgl. Prot. S. 14 ff. und act. 53,\nSchreiben des Gerichts vom 27. September 2024). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 konnte der Kläger auf Nachfrage hin weder die Höhe des\nTaggeldes beziffern noch den Zeitraum bis wann das Unfalltaggeld geschuldet sein\nsollte (Prot. S. 4-10 und 13 ff.). Hierzu wäre der Kläger auch in der Fortsetzung der\nHauptverhandlung, welcher er unentschuldigt fernblieb, in Ausübung der richterli-\n-5-\n\nchen Fragepflicht weiter befragt worden. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Zeitraum zu bezeichnen und auch die Höhe des Taggeldes genau zu beziffern. Es liegt somit kein genügend bestimmtes Rechtsbegehren vor,\nweshalb auf die Klage nicht einzutreten ist.\n\n3.3. Im Übrigen versäumte es der Kläger im Laufe des Prozesses das Gericht mit\nden Unterlagen betreffend die Unfallversicherung zu bedienen, insbesondere dem\nEntscheid der Versicherung und seiner Einsprache. Ob die Auslegung von\nArt. 3 Abs. 2 UVG durch die Versicherung richtig war, kann an dieser Stelle offen\nbleiben. Wenn der Kläger jedoch in diesem Verfahren nicht aufzeigt, was er unternommen hat und ob er sich gegen den Entscheid der Versicherung gewehrt hat, so\nkann er nicht aus seinen Versäumnissen einen Anspruch gegenüber der Beklagten\nableiten. Es lässt sich mangels Unterlagen auch nicht prüfen, ob die Beklagte im\nZusammenhang mit der Anmeldung bei der Unfallversicherung oder der Kommunikation mit derselben ein Verschulden trifft oder nicht. Die Beklagte hatte den Kläger\nunbestrittenermassen gegen Unfall versichert. Im Kündigungsschreiben hat die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung hingewiesen.\nDamit hat sie die ihr obliegenden Pflichten einstweilen erfüllt. Wenn die Beklagte\ndie ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt hat, wäre die vorliegende Klage mangels\nPassivlegitimation abzuweisen. Ob die Beklagte irgendwelche Arbeitgeberpflichten\nverletzt hat oder nicht, lässt sich jedoch mangels substantiierten Behauptungen und\nmangels offerierten Beweismitteln nicht abschliessend überprüfen.\n\n3.4. Nach dem Gesagten ist es nicht klar, für welchen Zeitraum der Kläger Unfalltaggeld fordert und wie hoch das Taggeld pro Tag ist. Die entsprechenden Vorbringen des Klägers sind somit unbestimmt und unklar, so dass das Rechtsbegehren\nnicht zum Urteil erhoben werden kann. Spruchreife bedeutet, dass der Spruchkörper sämtliche Entscheidgrundlagen hat, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (ZK ZPO-STAEHELIN, N 15 zu Art. 236; DIKE Komm ZPO-\nKRIECH, N 9 zu Art. 236). Das Gericht ist weiter nicht verpflichtet, auch im Rahmen\nder sozialen Untersuchungsmaxime, ein Klagefundament aufgrund der rudimentären Vorbringen des Klägers zusammenzustellen, insbesondere wenn er seinen Mit-\n-6-\n\nwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Nach dem Gesagten ist daher auf die\nKlage nicht einzutreten.\n\n4. Widerklage\n\n4.1. Die Beklagte erhob anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 Widerklage (Prot. S. 10 ff.; act. 16). Der Kläger hat sich zur Widerklage nicht geäussert, da die Hauptverhandlung vom 18. April 2024 abgebrochen wurde. Durch sein\nNichterscheinen an der Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte auch diesbezüglich die richterliche Fragepflicht nicht ausgeübt werden, was der Kläger zu verantworten hat. Es ist somit ein Verzicht auf Bestreitung der beklagtischen Behauptungen seitens des Klägers anzunehmen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen der\nBeklagten ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Bezug auf die Widerklage. Im Weiteren wurde der Kläger mit Strafbefehl\nvom 2. September 2024 unter anderem des Betrugs wegen der nicht korrekten Zeiterfassung und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch wegen der\nNutzung des Dienstfahrzeugs für private Zwecke schuldig gesprochen (act. 56).\n\n"}