{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH240017_2025-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH240017-L6.pdf", "Checksum": "953b4292da408a12b92736d045844785"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AH240017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:33:19", "Checksum": "49a23bbdf49a582177afe14ec7843c3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.01.2025 AH240017\nRegeste:\nForderung\n\nArbeitsgericht Zürich\n1. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: AH240017-L/U\n\nMitwirkend: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Einzelrichter,\nGerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian\n\nUrteil vom 17. Januar 2025\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger und Widerbeklagter\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte und Widerklägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,\nsowie\n\nC._____ AG,\nStreitberufene\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren des Klägers:\n(act. 1 i.V.m. act. 2 sinngemäss)\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Unfall-Kranken-\nlohn zu bezahlen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.\n\nRechtsbegehren der Beklagten:\n(act. 16 S. 1)\n\" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers.\"\n\nWiderklage der Beklagten:\n(act. 16 S. 1)\n\" 1. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin unter dem\nTitel Fahrkostenersatz für die ungerechtfertigte Firmenfahrzeugnutzung zu Privatzwecken CHF 1'530.31 zzgl. Zins zu 5 % seit\n18. April 2024 zu bezahlen.\n2. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin unter dem\nTitel Erschleichung von Lohnzahlungen mittels Arbeitszeitbetruges\nCHF 1'587.86 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. April 2024 zu bezahlen.\n3. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers.\"\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessverlauf\n\nMit Klageformular vom 29. Februar 2024 reichte der Kläger eine unbegründete Klage gegen die Beklagte ein (act. 1). Mit Vorladung vom 15. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 18. April 2024 vorgeladen (act. 5). Mit\nEingabe vom 12. April 2024 verkündete die Beklagte der C._____ AG, Direktion\nD._____, E._____ [Adresse] 1, … D._____ den Streit im Sinne von Art. 78 Abs. 1\nZPO (act. 7 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. April 2024 wurde der\nKläger zur Begründung seiner Klage befragt und die Beklagte und Widerklägerin\n(nachfolgend: Beklagte) erstattete die Klageantwort und erhob Widerklage (act.\n16). Die Hauptverhandlung wurde nach Erstattung der Klageantwort und Erhebung\nder Widerklage unterbrochen und die Fortsetzung vertagt, damit sich der Kläger\n-3-\n\nund Widerbeklagter (nachfolgend: Kläger) in Ruhe mit den umfangreichen Vorbringen in der Klageantwort und Widerklage auseinandersetzen kann. Dem Kläger wurden auch die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Der Kläger wurde anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er Beweismittel einzureichen habe und es wurde ihm hierfür Frist bis 6. Mai 2024 angesetzt.\nInnert Frist gingen keine Beweismittel und auch kein Antrag auf unentgeltliche\nRechtspflege ein (vgl. Prot. S. 15). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der\nC._____ AG die Streitberufung mitgeteilt (act. 28). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024\nteilte die C._____ mit, dass sie in den Prozess nicht als Nebenintervenientin eintrete. Ihre Verfügung vom 16. Januar 2024 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 30). Die Parteien wurden zur Fortsetzung der Hauptverhandlung\nvom 8. Juli 2024 vorgeladen (act. 31). Der Kläger stellte am 29. Juni 2024 jedoch\nein Ausstandsbegehren, weshalb die Ladungen abgenommen wurden (act. 35 und\nact. 37). Das Ausstandbegehren wurde mit Verfügung vom 23. August 2024 abgewiesen (act. 51). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 27. September 2024 die\nFortsetzung des Verfahrens angekündigt. Der Kläger wurde dabei auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, insbesondere dass er sein Rechtsbegehren beziffern\nund präzisieren sowie verfügbare Beweismittel einreichen müsse (act. 53). Mit Vorladung vom 5. November 2024 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 27. November 2024 vorgeladen (act. 59). Die Vorladung des Klägers\nkam mit dem Vermerk nicht abgeholt zurück, gilt jedoch als zugestellt (act. 61).\nAnlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung ist der Kläger unentschuldigt\nnicht erschienen (Prot. S. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\n2. Unbestrittener Sachverhalt\n\nDer Kläger war seit 25. Juli 2022 bei der Beklagten angestellt (act. 4/1). Mit\nSchreiben vom 16. August 2023 wurde dem Kläger per 31. Oktober 2023 gekündigt\n(act. 4/2). Sein letzter Arbeitstag war der 20. September 2023 (act. 1 S. 2). Am\n27. Oktober 2023 erlitt der Kläger einen Nichtbetriebsunfall und war ab dann zu\n100% arbeitsunfähig (act. 4/4). Die Unfallversicherung verneinte mit Schreiben vom\n8. Dezember 2023 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht, da der\nLohnanspruch des Klägers bis 20. September 2023 bestanden habe und der Unfall\n-4-\n\nsomit nach Ablauf von 30 Tagen ab letztmaligen Anspruch auf halben Monatslohn\npassiert sei. Dem Kläger wurde vor Erlass einer Verfügung die Gelegenheit gegeben, sich innert 20 Tagen zur Sache zu äussern und begründete Einwände zu erheben (act. 4/4). Gemäss dem Scheiben der Streitberufenen C._____ AG sei der\nAnspruch des Klägers mit Verfügung vom 16. Januar 2024 verneint worden und\ndiese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 30).\n\n3. Prozessvoraussetzungen / Bestimmtheit des Rechtsbegehrens\n\n"}