3.10. Die Berechnung der Lohndifferenz zwischen dem ausbezahlten Lohn und dem jeweils anwendbaren Mindestlohn gemäss der von der Klägerin eingereichten Lohntabelle wurde von der Beklagten nicht bestritten, sondern ausdrücklich als korrekt anerkannt. Folglich beträgt die Differenz zwischen dem der Klägerin ausbezahlten Lohn und dem jeweils geltenden Mindestlohn gemäss L-GAV während dem Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt Fr. 25'659.85 brutto bzw. Fr. 22'542.50 netto. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin nachzuzahlen. […]» (Mit Urteil vom 24. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich, die dagegen erhobene Berufung ab, LA240011-O/U)