3.9. Wie erwähnt, ist unbestritten, dass die Klägerin ab dem zweiten Anstellungsjahr als "Chef de Partie" eigenverantwortlich für die Zubereitung von Mahlzeiten zuständig war und damit Aufgaben einer Köchin wahrnahm (vgl. vorstehend Ziffer III.). Damit hat sie ab Beginn des zweiten Anstellungsjahres, ab dem 1. Oktober 2018, Anspruch auf den Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe IIIa) L-GAV. Unbestritten ist sodann, dass auch in den Monaten Juli, August und September 2018 der Mindestlohn – allerdings der Stufe Ia) – unterschritten wurde.