Im vorliegenden Fall erfolgte keine Prüfung der ausländischen Diplome bzw. Ausbildungen der Klägerin seitens der Beklagten. Vielmehr hat die Beklagte – auch im vorliegenden Verfahren – stets geäussert, dass sie den Mindestlohn erst ab dann zahle, wenn ein ausländisches Diplom von der zuständigen Schweizer Stelle anerkannt worden sei. Nach dem Gesagten ist dies nicht zulässig. Wenn die Beklagte die Klägerin als Köchin arbeiten lässt und in der Mindestlohnkategorie Ia) einstuft, obwohl sie Kenntnis davon hat, dass die Klägerin eine mit einer beruflichen Grund- - 12 -