Dies ändert aber nichts daran, dass die Überprüfung der Diplome bzw. Ausbildung der Klägerin grundsätzlich Sache der Beklagten war und sie auch bei einer nicht vorhandenen Überprüfung durch das SBFI die korrekte Einordnung in die Mindestlohnstufen vornehmen musste. Will sie dem Mitarbeiter mit einer ausländischen Berufsausbildung nicht den Mindestlohn als Koch/Köchin (EFZ) ausrichten, läuft sie Gefahr, dass sie bei einem späteren Nachweis der gleichwertigen Ausbildung den Mindestlohn der entsprechenden Stufe nachzahlen muss. Im vorliegenden Fall erfolgte keine Prüfung der ausländischen Diplome bzw. Ausbildungen der Klägerin seitens der Beklagten.