Die von der Klägerin veranlasste Anerkennung ihrer italienischen Diplome durch das SBFI war daher rein fakultativ, kann aber natürlich bei der Beurteilung, ob die ausländischen Diplome einer schweizerischen Ausbildung gleichwertig sind, beigezogen werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Überprüfung der Diplome bzw. Ausbildung der Klägerin grundsätzlich Sache der Beklagten war und sie auch bei einer nicht vorhandenen Überprüfung durch das SBFI die korrekte Einordnung in die Mindestlohnstufen vornehmen musste.