3.7. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Mindestlohn gemäss L-GAV nicht erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab welchem das SBFI die Gleichwertigkeit eines Diploms bzw. einer Ausbildung zur Köchin (EFZ) bescheinigt. Gemäss der Liste des SBFI ist der Beruf der Köchin kein reglementierter Beruf und folglich ist grundsätzlich keine Anerkennung durch das SBFI nötig, um diesen Beruf ausüben zu können. Die von der Klägerin veranlasste Anerkennung ihrer italienischen Diplome durch das SBFI war daher rein fakultativ, kann aber natürlich bei der Beurteilung, ob die ausländischen Diplome einer schweizerischen Ausbildung gleichwertig sind, beigezogen werden.