3.6. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung der Klägerin zur Ausbildung als Köchin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) kann vorliegend grundsätzlich auf die Verfügung des SBFI vom [Datum im Jahr] 2023 abgestellt werden. Gegen die Einschätzung des SBFI bzw. gegen die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung der Klägerin im Vergleich zur Berufsausbildung als Köchin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) hat die Beklagten nichts Konkretes vorgebracht. Daher steht fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer ausländischen Ausbildung Anspruch auf den Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe IIIa) L-GAV gehabt hätte.