3.5. Zum Kontrollbericht vom 18. September 2023 ist zu bemerken, dass darin bloss festgestellt wurde, dass die Beklagte die Klägerin aufgrund fehlender Gleichwertigkeitsbescheinigung in die Lohnkategorie Ia) eingestuft habe. Die Beurteilung, ob diese Einstufung korrekt war oder ob die Klägerin Anspruch auf den höheren Mindestlohn gehabt hätte, obliegt indes dem Gericht. - 11 -