3.4. Unbehelflich ist auch, wenn die Beklagte ein Formular einreicht, worauf die Klägerin unterschriftlich bestätigte, keine gastgewerbliche Lehre abgeschlossen zu haben. Tatsächlich hat die Klägerin keine gastgewerbliche Lehre abgeschlossen, sondern eine ausländische Diplomausbildung als Köchin absolviert. Ohnehin wäre es treuwidrig seitens der Beklagten, wenn sie aus diesem Formular eine Bestätigung der Klägerin ableiten möchte, keine gastgewerbliche Ausbildung absolviert zu haben, nachdem die Klägerin in ihrem Lebenslauf aufgeführt hatte, welche Kochausbildungen sie in Italien absolviert hatte.