Hätte die Beklagte die Klägerin tatsächlich dazu aufgefordert, die (italienischen) Diplome einzureichen und die Klägerin hätte dies nicht getan, hätte die Beklagte insistieren müssen und bei einem Nicht-Einreichen der Diplome seitens der Klägerin entsprechende Massnahmen zur Durchsetzung ihres Weisungsrechts ergreifen müssen. Ohnehin würde dies nichts daran ändern, dass die Beklagte verpflichtet wäre, den Mindestlohn zu bezahlen, da die zwingenden Mindestlohnbestimmungen auch nicht aufgrund des Verhaltens des Mitarbeiters durch die Arbeitgeberin verletzt werden dürften.