3.3. Unbehelflich ist dabei, wenn die Beklagte vorbringt, dass C._ die Klägerin mehrfach nach einem Diplom gefragt habe, die Klägerin jedoch nie ein Diplom eingereicht habe, auch kein italienisches. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin im Arbeitsverhältnis ein umfassendes Weisungsrecht (Art. 321d OR). Hätte die Beklagte die Klägerin tatsächlich dazu aufgefordert, die (italienischen) Diplome einzureichen und die Klägerin hätte dies nicht getan, hätte die Beklagte insistieren müssen und bei einem Nicht-Einreichen der Diplome seitens der Klägerin entsprechende Massnahmen zur Durchsetzung ihres Weisungsrechts ergreifen müssen.