3.2. Unbestritten ist, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Anstellung der Lebenslauf (Curriculum Vitae) der Klägerin vorlag. Aus diesem Lebenslauf ergibt sich zum - 10 - einen, dass die Klägerin eine 5-jährige Ausbildung am "Instituto A._" in B._, Italien, absolviert hat und dabei die Diplome "Operatore dei servizi di ristorazione – settore cucina" und "Tecnico dei servizi della ristorazione" erworben hat. Zum anderen ist daraus ersichtlich, dass die Klägerin über mehr als drei Jahre gastronomische Berufserfahrung in Italien verfügt.