Bei der Einstufungsprüfung hat sie alle Informationen, die ihr vorliegen, miteinzubeziehen und fehlende Informationen, bei entsprechenden Hinweisen, vom Mitarbeiter nachzufordern. Nimmt die Beklagte bei Unsicherheiten eine Einstufung in eine zu tiefe Mindestlohnkategorie vor, läuft sie Gefahr, die Differenz zum Mindestlohn nachzahlen zu müssen, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Einstufung falsch war. Die Beklagte hätte daher aufgrund aller ihr zugegangenen Informationen und Unterlagen, wie dem Lebenslauf der Klägerin, prüfen müssen, in welche Mindestlohnkategorie die Klägerin fällt.