3.1. Da die Mindestlohnvorschriften des L-GAV zwingend sind, kann die Beklagte nicht zuungunsten der Klägerin davon abweichen. Ebenso wenig kann die Klägerin ausdrücklich oder konkludent auf den geltenden Mindestlohn gemäss L-GAV verzichten. Die Pflicht zur Einstufung ihrer Mitarbeiter in die korrekte Mindestlohnkategorie liegt bei der Beklagten als Arbeitgeberin. Sie trifft in diesem Zusammenhang eine umfassende Prüfpflicht. Bei der Einstufungsprüfung hat sie alle Informationen, die ihr vorliegen, miteinzubeziehen und fehlende Informationen, bei entsprechenden Hinweisen, vom Mitarbeiter nachzufordern.