In Art. 10 Ziff. 1 L-GAV sind die Mindestlöhne in verschiedenen Stufen festgehalten. Vorliegend relevant sind die Stufe Ia) für Mitarbeiter ohne Berufslehre und die Stufe IIIa) für Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung. Gemäss dem allgemein zugänglichen Internet-Kommentar zu Art. 10 Ziff. 2 L-GAV hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit einem ausländischen Berufsabschluss zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Der Mitarbeiter hat ihm die entsprechenden Auskünfte über seine ausländische Ausbildung zu erteilen und Nachweis einzureichen.