akzeptiere das nicht, wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Anerkennung der ausländischen Diplome erhalte. Es genüge der Beklagten auch nicht, wenn auf dem Lebenslauf stehe, dass italienische Diplome erlangt worden seien, sie müsse die Diplome sehen. Des Weiteren habe die Klägerin ein Dokument unterschrieben, wo sie angegeben habe, dass sie über keine gastgewerbliche Ausbildung verfüge. 2. Rechtliches 2.1. Mindestlohn gemäss L-GAV