Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beklagte sodann aus, sie habe die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass letztere die Möglichkeit habe, ihre ausländischen Diplome anerkennen zu lassen. Dies könne auch der ehemals direkte Vorgesetzte der Klägerin bezeugen. Zudem habe die Klägerin das Informationsblatt betreffend Anerkennung ausländischer Diplome gelesen und unterschrieben. Die Beklagte habe überhaupt nie ein ausländisches Diplom zu Gesicht bekommen. Die Klägerin habe zuerst als Küchenhilfe gearbeitet, sei dabei beruflich gewachsen und habe dadurch die Position als Chef de Partie übernehmen können. Die Beklagte -8-