Die Beklagte entgegnet, dass am 15. September 2023 von der Kontrollstelle des L-GAV eine Kontrolle durchgeführt worden sei, welche die Klägerin beantragt habe. Im Kontrollbericht vom 18. September 2023 sei festgehalten worden, dass die Beklagte den Lohn der Klägerin korrekt ausbezahlt habe, da die Klägerin keine schweizerische Anerkennung der italienischen Diplome vorgelegt habe. Zudem sei die Klägerin im Anhang zu ihrem Arbeitsvertrag darauf hingewiesen worden, dass sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation eine Anerkennung und Bestätigung ihrer ausländischen Diplome verlangen könne, sodass ihre ausländischen den schweizerischen Diplomen gleichwertig seien.