Die Klägerin sei sich der Begrifflichkeit und Zusammenhänge dieses Vertrages nicht bewusst gewesen und sei mit dem abgemachten Lohn zufrieden gewesen, weil dieser im Vergleich zu den Löhnen in Italien um einiges höher ausgefallen sei. Zudem habe sie die deutsche Sprache nicht gut verstanden und auf das korrekte Verhalten der Beklagten vertraut. 1.2. Beklagte