abgeschlossen habe. Im Arbeitsvertrag vom 27. September 2017 sei jedoch unter Ziffer 7 lit. g "keine den L-GAV betreffende Ausbildung" angekreuzt worden, ohne die tatsächliche Ausbildung der Klägerin zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Kategorisierung sei ein Lohn vereinbart worden, der minimal höher als der damals gültige Mindestlohn für "Mitarbeiter ohne Berufslehre" gewesen sei. Die Klägerin sei sich der Begrifflichkeit und Zusammenhänge dieses Vertrages nicht bewusst gewesen und sei mit dem abgemachten Lohn zufrieden gewesen, weil dieser im Vergleich zu den Löhnen in Italien um einiges höher ausgefallen sei.