Es gehöre zu den Pflichten der Beklagten, die Zuordnung in die korrekte Lohnkategorie vorzunehmen. Die Lohnkategorie sei massgebend für den geltenden Mindestlohn und daher müsse die Zuordnung entsprechend sorgfältig geprüft werden. Insbesondere bei ausländischen Mitarbeitern gehöre es zu den Pflichten, Informationen über die Ausbildung und Berufserfahrungen einzuholen. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers zu prüfen, am besten im Vorstellungsgespräch, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt seien. Die Klägerin habe der Beklagten mit ihrem Bewerbungsschreiben auch ihren Lebenslauf sowie Kopien der italienischen Diplome eingereicht.