Ab dem zweiten Anstellungsjahr habe die Klägerin als Chef de Partie gearbeitet, was auch aus ihrem Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2022 hervorgehe. Die Beklagte habe jedoch weder den Arbeitsvertrag noch den Lohn der Klägerin geändert, welche weiterhin den Lohn einer Küchenhilfe erhalten habe, was sich erst ab dem fünften Anstellungsjahr mit einer Vertragsänderung und einer Lohnerhöhung als Chef de Partie geändert habe. Die Klägerin verlange deshalb ab dem zweiten Anstellungsjahr den Mindestlohn als Köchin gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe IIIa) des L-GAV.