Im ersten Anstellungsjahr vom 1. Oktober 2017 bis Ende September 2018 sei die Klägerin als Küchenhilfe angestellt gewesen und habe effektiv in dieser Funktion gearbeitet. Folglich sei sie damit einverstanden, den Mindestlohn gemäss Art. 10 Ziff. 1 Stufe Ia) des L-GAV erhalten zu haben. Ab dem zweiten Anstellungsjahr habe die Klägerin als Chef de Partie gearbeitet, was auch aus ihrem Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2022 hervorgehe.