Die Klägerin fordert Lohnnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2022 von insgesamt Fr. 25'659.85 brutto bzw. Fr. 22'542.50 netto. Ihre Arbeitsverträge würden dem allgemeinverbindlichen L-GAV unterstehen, womit die Mindestlöhne einzuhalten seien. Diese Mindestlöhne seien während dem Arbeitsverhältnis den laufenden Änderungen jedoch nicht angepasst worden, zudem sei die Klägerin nicht in die korrekte Lohnstufe eingeteilt worden.